Aufmerksamkeit erregte dieses Thema zuletzt anlässlich des Christopher Street Days in Köln, nachdem die extrem rechte Bürgerbewegung pro Köln angekündigt hatte, daran teilnehmen zu wollen. Dabei zeichnete sich ab, dass ein Ausschluss der Rechten zwar nicht unbedingt unmöglich, zumindest aber nicht einfach werden würde. Zu einer gerichtlichen Entscheidung wird es jedoch vorerst nicht kommen, weil pro Köln nach massivem Druck ihre Pläne aufgab. Obwohl dies politisch ein Erfolg war, ist dieser Umstand aus rein juristischer Perspektive fast schade, denn eine gerichtliche Entscheidung hätte hier möglicherweise zur Klärung der Rechtslage beitragen können.
Im ersten Teil dieses Artikels wurde beschrieben, wie Einladungen als Mittel genutzt werden können (und sollten), um Neonazis von Veranstaltungen fernzuhalten. Auf Versammlungen „draußen“ lässt sich dies jedoch leider nicht anwenden. Denn § 6 des Versammlungsgesetzes (VersG), der die entsprechende Regelung enthält, lässt sich gemäß § 18 Abs. 1 VersG nicht auf Veranstaltungen unter freiem Himmel anwenden. Hier wird zwar erklärt, dass bestimmte Regelungen aus dem 2. Abschnitt des VersG auch auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar sind. § 6 VersG wird jedoch nicht genannt und ist daher ausgeschlossen.
Einen Ausweg scheint auf den ersten Blick der Ausschluss aufgrund „gröblicher Störung“ zu bieten. Sieht man jedoch genauer hin, stellt sich heraus, dass es hierbei zwei Probleme gibt: Zuallererst würde ein Ausschluss aufgrund „gröblicher Störung“ eine solche voraussetzen. Das heißt, man würde Neonazis, die sich mehr oder weniger friedlich verhalten, nicht los. Das zweite Problem besteht darin, dass der Gesetzgeber das Recht, TeilnehmerInnen aufgrund „gröblicher Störung“ von Versammlungen auszuschließen, ausdrücklich der Polizei vorbehalten hat. In § 18 Abs. 3 VersG heißt es: „Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.“ Für Demonstrationen regelt dies entsprechend § 19 Abs. 4 VersG. Das Wörtchen „kann“ birgt hier ein weiteres Problem: Es stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei dem Ausschluss von TeilnehmerInnen um eine Ermessensentscheidung der Polizei handelt. Die Polizei ist also dazu verpflichtet, die Argumente, die für oder gegen einen Ausschluss sprechen, abzuwägen, und dann aufgrund dieser Abwägung eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
Der/die VersammlungsleiterIn hat lediglich das Recht, die Polizei aufzufordern, TeilnehmerInnen von der Veranstaltung auszuschließen, und den Anspruch darauf, dass die Polizei die skizzierte Ermessensentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt trifft. Verweigert diese den Ausschluss, kann theoretisch ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, der die Polizei zu einem Ausschluss verpflichten könnte. In der Praxis ist aber wohl jede Versammlung vorbei, bevor ein Gericht über den Antrag entschieden hat. Dann bleibt nur eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der nachträglich beim Verwaltungsgericht die Feststellung erwirkt werden kann, dass der/die VersammlungsleiterIn von der Polizei durch das Unterlassen des Ausschlusses in seinen/ihren Rechten verletzt wurde. Ermessensentscheidungen können jedoch auch von Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf „Ermessensfehler“ überprüft werden. Einzelheiten hierzu würden den Rahmen dieses Artikels sprengen, als Beispiel käme jedoch eine Situation in Frage, in der die Polizei sich von völlig sachfremden Erwägungen wie der, dass sie es eigentlich gar nicht so schlecht findet, wenn Neonazis „den Zecken“ Paroli bieten, leiten lassen würde. Freilich wird kaum ein/e EinsatzleiterIn jemals so dumm sein, dies auch so zu sagen, sollte er/sie dieser Meinung sein. Vielmehr werden die meisten EinsatzleiterInnen wohl clever genug sein, für ihre Entscheidung eine in sich halbwegs plausible Begründung anzugeben – und eine solche wird auch vor Gerichten schwerlich anzugreifen sein.
Das Versammlungsgesetz sieht in § 17a Abs. 4 S. 2 schließlich noch einen weiteren Fall vor, in dem die Polizei TeilnehmerInnen von einer Versammlung ausschließen darf. Demnach stellt es ausdrücklich auch einen Grund für einen Ausschluss von einer Versammlung dar, wenn ein/e TeilnehmerIn bestimmte versammlungsrechtliche Verbote verletzt, etwa indem sie/er „Schutzwaffen“[sic!] bei sich führt oder sich vermummt.
Drinnen wie draußen gilt: Wer von einer Versammlung ausgeschlossen wurde, hat sie sofort zu verlassen. Geschieht das nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße „bis tausend Deutsche Mark“ geahndet werden kann. Außerdem gilt die ausgeschlossene Person nicht mehr als VersammlungsteilnehmerIn, kann sich also auch nicht mehr auf Grundrechte aus Art. 8 GG berufen. Praktisch bedeutet das, dass die Polizei diesen Personen gegenüber auf die ihr nach dem Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes zustehenden Instrumente zurückgreifen kann, wie Platzverweise, Ingewahrsamnahmen etc. Dies gilt auch für Personen, die nicht aus der Versammlung ausgeschlossen wurden, sondern aus anderen Gründen nicht als VersammlungsteilnehmerInnen gelten. Dies sind beispielsweise JournalistInnen, aber auch Personen, hinsichtlich derer für die Polizei feststeht, dass sie gar kein Interesse an einer „echten“ Teilnahme an der Versammlung haben, sondern diese stören oder verhindern wollen. Auch in diesem Fall kann die Polizei ihre üblichen polizeirechtlichen Maßnahmen einsetzen, was ein/e VersammlungsleiterIn bei Bedarf freilich auch entsprechend einfordern sollte.
Die Rechte des/der VersammlungsleiterIn „unter freiem Himmel“ sind leider sehr begrenzt. Letztlich ist sie/er auf die Polizei angewiesen, weil nur diese TeilnehmerInnen ausschließen kann. Entsprechende Wünsche müssen daher gegenüber der Polizei geäußert und plausibel begründet werden. Weigert die Polizei sich, eine/n TeilnehmerIn auszuschließen, so kann es bei Versammlungen, die länger dauern – beispielsweise bei mehrtägigen Mahnwachen – eine Option sein, eine einstweilige Anordnung eines Verwaltungsgerichts zu beantragen, mit der die Polizei zu einem Ausschluss verpflichtet werden könnte.
Theo Borghausen ist bei see red!|iL Düsseldorf organisiert.