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Nur kosmetische Nachbesserungen

Massive Verschärfung des Polizeigesetzes NRW

Die Landesregierung ruderte etwas zurück. Nach Kritik von Sachverständigen und einer Großdemonstration im Juli 2018, bei der über 15.000 Menschen in Düsseldorf gegen das geplante Polizeigesetz (PolG NRW) auf die Straße gingen, fiel die Verschärfung im am 12. Dezember beschlossenen Gesetzes etwas milder aus als ursprünglich geplant. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bleiben aber weiterhin.

Die Landesregierung ruderte etwas zurück. Nach Kritik von Sachverständigen und einer Großdemonstration im Juli 2018, bei der über 15.000 Menschen in Düsseldorf gegen das geplante Polizeigesetz (PolG NRW) auf die Straße gingen, fiel die Verschärfung im am 12. Dezember beschlossenen Gesetzes etwas milder aus als ursprünglich geplant. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bleiben aber weiterhin.

„Das liberal-rechtsstaatliche Denken hat ursprünglich die Grundlagen unseres Polizei- und Ordnungsrechts geprägt. Es geht von der Idee tendenziell unbegrenzter individueller Freiheit bei gleichzeitiger Begrenztheit des Staates, seiner Aufgaben und seiner Mittel aus“, schrieb der Verfassungsrechtler Christoph Gusy 2011. Wer die Debatte um die Verschärfung des Polizeigesetzes in NRW verfolgt, muss denken, dieses Zitat stamme aus einer völlig anderen Zeit. Aber die Veränderung der geltenden Zeit war ja schon immer ein Lieblingsthema des nordrhein-westfälischen Innenministers Herbert Reul (CDU). Als dieser — Spitzname „Mr. Sommerzeit“ — noch Abgeordneter im Europäischen Parlament war, sah er die Abschaffung der Winterzeit als seine persönliche Mission an. Seit Reul Innenminister ist, fällt er mit rechtlich fragwürdigen Forderungen auf. Etwa jener, dass Gerichtsurteile dem „Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen“ sollten. Zudem arbeitet er an der Verschärfung der Sicherheitsgesetzgebung.

Gefahrenbegriff wird unübersichtlicher

Das neue PolG NRW erweitertet Überwachungsbefugnisse, ermöglicht den Einsatz elektronischer Fußfesseln und ergänzt die polizeiliche Bewaffnung um Elektro-Taser. Besondere Kritik entzündete sich an den im ersten Gesetzesentwurf neu geschaffenen Begriffen der „drohenden Gefahr“ und der „drohenden terroristischen Gefahr“. Im Polizeirecht ist es üblich, den einzelnen Maßnahmen einen Gefahrenbegriff voranzustellen, dessen Vorliegen die Voraussetzung für später im Gesetz ausgeführte Polizeimaßnahmen ist. Nach öffentlicher Kritik haben sich die Regierungsfraktionen nun entschieden, diese Definition nicht wie ursprünglich geplant und der Gesetzessystematik entsprechend eingangs als Begriffsbestimmung zu normieren, sondern im Gesetzestext der einzelnen Polizeimaßnahmen zu verstecken.

So findet sich in den Paragrafen 20c, 34b, 34c PolG NRW weiterhin die auch im ersten Entwurf gebrauchte Formulierung, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird“. Die völlig vage Definition und die damit einhergehende Befugnis der Polizei, weit im Vorfeld von konkreten Straftaten tätig zu werden, lebt damit fort. Ob ein „übersehbarer Zeitraum“ einen Monat oder sogar ein Jahr meint, können selbst Fachleute heute nicht sagen.

Präventivhaft nicht nur für Terrorist*innen

Zwar haben die Landtagsfraktionen von CDU und der ehemaligen Bürgerrechtspartei FDP an der umstrittensten Maßnahme, dem Präventivgewahrsam mit maximaler Dauer von einem Monat, geringfügig nachgebessert, so dass nach dem neuen Entwurf nur noch ein 14-tägiger Gewahrsam mit einmaliger Verlängerung nach richterlicher Überprüfung möglich sein soll. Doch auch diese geringfügige Verbesserung kann die Kritik daran, dass Menschen, die noch keine Straftat begangen haben und deren Handeln weit im Vorfeld einer Straftat erfolgt, für derart lange Zeit inhaftiert werden sollen, nicht ausräumen.

Dass die Präventivhaft nicht nur für potentielle Terrorist*innen vorgesehen ist, zeigt auch eine bisher weniger in den Fokus der Debatte gerückte Neuerung, die praktisch erhebliche Folgen haben dürfte: Wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung durch die Polizei (Ausweiskontrolle) innerhalb eines Tages „vorsätzlich verhindert“ worden ist, soll eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität von bis zu einer Woche möglich sein. Dabei besagt die in Deutschland geltende Ausweispflicht nur, dass Menschen einen Ausweis besitzen müssen. Eine Pflicht, den Ausweis bei sich zu führen oder an einer Identitätsfeststellung mitzuwirken, herrscht ausdrücklich nicht. Diese Verschärfung zeigt, dass mit dem Gesetz auch auf linke Aktivist*innen abgezielt wird; in der Gesetzesbegründung wird sogar ein direkter Bezug zum Hambacher Wald hergestellt („Baumbesetzer-Szene“).

Kontrollen werden einfacher

Die verdachtsunabhängig durchgeführten Kontrollen in einem von der Polizeidienststelle zuvor festgelegten Gebiet (§ 12a PolG NRW — strategische Fahndung) werden nach Einschätzung von Amnesty International zu Kontrollen anhand von diskriminierenden Kriterien führen. Wer in irgendeiner Form nicht als „Norm“-Bürger*in erscheint, gerät in den Fokus. Da die Vorschrift auch der Unterbindung unerlaubten Aufenthalts dienen soll, wird befürchtet, dass es hierdurch vermehrt zu sogenanntem Racial Profiling kommt.

Auch die Videobeobachtung wird von Orten, deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, auf Bereiche ausgeweitet, bei denen die Gefahr besteht, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung geplant oder verabredet werden. Damit sind der Videoüberwachung kaum noch Grenzen gesetzt: Überall kann alles verabredet werden. Auch dürfen „Dieser Bereich wird videoüberwacht“-Hinweise zukünftig entfernt werden, wodurch Bürger*innen polizeiliche Überwachung nicht mehr erkennen können. Damit läuft dann das Argument, die Videoüberwachung diene der Abschreckung potenzieller Straftäter*innen, völlig ins Leere.

Auch wird die Möglichkeit einer präventiven Telekommunikationsüberwachung geschaffen. Die oppositionelle SPD, die nach anfänglichem Protest ebenfalls für das neue PolG stimmte, reklamiert für sich, durchgesetzt zu haben, dass die Kommunikation von Berufsgeheimnis­träger*innen davon ausgenommen sein soll. Ein praktikables Vorgehen, wie dies bewerkstelligt werden sollte, ist aber bereits bei der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auf Bundesebene gescheitert.

Der Weg zum Wohlverhaltensstaat?

Der Strafverteidiger Christian Mertens spricht vor diesem Hintergrund von einer Entwicklung zu einem Wohlverhaltensstaat. Solange man sich verhalte, wie die staatlichen Organe es vorsehen, sei man in Sicherheit. Wer aber aus der Reihe tanze, gerate schnell in Schwierigkeiten. Dieses Horrorszenario eines Wohlverhaltensstaates rückt mit zunehmender Überwachung näher. Wer wagt noch den Protest, wenn sicher ist, dass „Big Brother“ zuschaut? Innenminister Herbert Reul jedenfalls sieht in den Gesetzesverschärfungen keine Probleme für den Rechtsstaat. Nachdem mit dem Polizeigesetz sein „Sicherheitspaket I“ verabschiedet wurde, plant er bereits ein „Sicherheitspaket II“. Als nächstes soll das Verfassungsschutzgesetz verschärft werden.

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