„Verbot gegenwärtig nicht möglich“
„Die Rechte“ im Kontext von Vereins- und Parteiverboten
Nachdem das NRW-Innenministerium am 23. August 2012 drei „Freie Kameradschaften“ verboten hatte, organisierten sich die Dortmunder und Hammer Neonazis in Christian Worchs an Pfingsten 2012 gegründeten Vereinigung „Die Rechte“, Aachen und Neonazis aus anderen Orte zogen mit Kreisverbänden nach. Welche juristischen Auswirkungen hat diese Kontinuität im Hinblick auf Partei- und/oder Vereinsverbote?
Parteien verbietet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Vereine im Regelfall das jeweilige Innenministerium eines Landes oder – je nach räumlicher Ausdehnung des Vereins – das Innenministerium des Bundes. Es macht daher einen erheblichen Unterschied für eine Organisation, ob sie lediglich ein Verein oder eine Partei ist. Ein Parteiverbot kann sich über Jahre hinziehen, der Ausgang ist unsicher. Worch bezeichnet seine Vereinigung als Partei. Allein hieraus folgt jedoch noch nicht, dass sie auch tatsächlich eine Partei ist. Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) trug sogar den Begriff „Partei“ in ihrem Namen. Das BVerfG sah sie jedoch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1994 nicht als Partei an und wies die Anträge der Bundesregierung und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz daher als unzulässig zurück. Daraufhin erfolgte das Verbot durch das Bundesinnenministerium.
Einfluss auf politische Willensbildung
Das BVerfG bezieht sich bei der Frage, wann eine Partei vorliegt, auf die Begriffsbestimmung in Paragraph 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes. Parteien sind hiernach „Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten“.
Die hier angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale – deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, denen aber ein großes Gewicht zukommt – sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist für sich genommen ausschlaggebend und nicht alle müssen von einer Partei stets im gleichen Umfang erfüllt werden.
Diese Merkmale können jedoch nicht eins zu eins auf Vereinigungen angewandt werden, die sich erst in Gründung befinden, weil dadurch die Neugründung von Parteien erheblich erschwert würde. Mit wachsendem zeitlichen Bestand müssen sie jedoch zunehmend in der Lage sein, die ihnen gesetzlich zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Allein der Wille, „Partei“ zu sein, ist nicht ausreichend. Während es also in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulierendem Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommt, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand der genannten Kriterien bestätigen. Insgesamt kommt es nach den Vorgaben des BVerG darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei – unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens – den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind. Bei der FAP sah das BVerfG die Voraussetzungen für eine Partei nicht gegeben, insbesondere weil sie seit ihrem Bestehen im Jahre 1979 kaum an Wahlen teilnahm, bei den Wahlen zu Landesparlamenten nur zwischen 59 und 929 Stimmen errang und zum Überprüfungszeitpunkt lediglich rund 300 Mitglieder hatte.
„Die Rechte“ als Partei?
Bei der Vereinigung Die Rechte (DR) wird es vor allem von ihrer Mitgliederentwicklung, ihrem Engagement bei Wahlen und ihren sonstigen Aktivitäten abhängen, ob sie als Partei anzusehen sein wird. Zum jetzigen Zeitpunkt dürfte ein Verbot der Vereinigung DR nach dem Vereinsgesetz problematisch sein, weil sie erst seit Kurzem existiert und ihr nach den Vorgaben des BVerfG die Chance zu geben ist, ihre Ernsthaftigkeit als Partei unter Beweis zu stellen. „Dass Mitglieder des verbotenen Vereins an der neu gegründeten Vereinigung beteiligt sind, reicht nicht aus, ihr den Parteistatus abzusprechen“, so die Staatsanwaltschaft Dortmund gegenüber den Ruhrnachrichten. Auch aus dem Ministerium für Inneres und Kommunales heißt es, „eine intensive rechtliche Prüfung“ habe ergeben, „dass für ‘Die Rechte’ zum jetzigen Zeitpunkt das Parteienprivileg“ gelte. Ein „Verbot als Ersatzorganisation der Kameradschaften“ sei „gegenwärtig nicht möglich“.
De facto aber handelt es sich bei Teilen der Vereinigung Die Rechte um Ersatzorganisationen. Ob der Begriff der Ersatzorganisation jedoch erfüllt ist, kann nur die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelheiten ergeben. Merkmale für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden können sein, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrecht erhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird; zudem ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung und ob frühere besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionär_innen bei der Gründung mitwirkten oder maßgeblichen Einfluss ausüben oder ausgeübt haben.
Der Landesverband NRW der DR ist mit seinen mittlerweile acht Unterverbänden erst unmittelbar nach den Verboten der „Kameradschaften“ gegründet worden. Ihre ehemaligen Kader sind nun in Führungsfunktionen von Die Rechte aktiv. Vorsitzender des DR-Kreisverbands Aachen ist beispielsweise ein ehemaliges Mitglied der verbotenen Kameradschaft Aachener Land (KAL). Die DR hat nun auch die Anmeldung des jährlich im April stattfindenden Aufmarsches in Stolberg bei Aachen übernommen, zuvor fungierten Einzelpersonen aus der KAL als Anmelder. Beim Stolberger Aufmarsch handelte es sich um eine zentrale Aktion der KAL, die nun von der DR fortgeführt wird.
Alles muss man selber machen
Gerade weil ein Verbot der DR also nicht unmittelbar bevorstehen dürfte, muss der politische und gesellschaftliche Druck auf Die Rechte und ihre Mitglieder aufrecht erhalten werden. Antifaschist_innen sollten sich dabei nicht auf NRW-Innenminister Ralf Jäger verlassen, der angekündigt hat, „auch weiterhin alle rechtsstaatlichen Mitte (zu) nutzen, um den braunen Sumpf trocken zu legen“.