Grenzenlos mittendrin
Die V-Leute-Praxis in NRW
Mindestens 40 V-Leute waren im näheren und weiteren Umfeld des NSU-Trios aktiv — so die vorläufige Zählung. Erst jüngst wurde bekannt, dass mit Stephan Lange sogar der Deutschland-Chef von „Blood & Honour“ als staatlich bezahlter Zuträger des Verfassungsschutzes tätig war. Die Kritik an der uferlosen V-Leute-Praxis konzentriert sich meist auf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), doch auch beim nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz (VS-NRW) wurden Spitzel aus dem Führungskreis militanter Neonazi-Organisationen angeworben.
Es war einer der seltenen Momente, in denen es im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags NRW (PUA) gelang, das Selbstverständnis und die Handlungsweisen des Verfassungsschutzes vor der Öffentlichkeit zu entlarven: Auf die Frage, inwieweit die Übernahme von Führungspositionen durch V-Leute akzeptabel sei, antwortete der langjährige Gruppenleiter des VS-NRW, Burkhard Schnieder, „dass in den Zeiten damals eine etwas andere Philosophie geherrscht hat, dass man sicherlich auch mitunter in Einzelfällen den Versuch gemacht hat, Organisationen von oben herab zu steuern und die zu befrieden oder in irgendeiner Form […] unter Kontrolle zu bekommen, damit von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.“ Man habe, so der Zeuge Schnieder in ungewohnter Offenheit weiter, mitunter versucht „auf bestimmte Organisationen Einfluss zu nehmen“, dazu sei es notwendig gewesen, in die „internen Zirkel“ einzudringen und „Führungsfiguren“ als V-Leute zu nutzen. Dies sei aufgrund der Änderung des Verfassungsschutzgesetzes seit 2013 nicht mehr möglich, zuvor habe aber, so Schnieder, keine „rechtliche Grenze“ für die Anwerbung von Führungspersonen existiert.
Letzteres ist so nicht ganz korrekt: Zwar äußerte sich der Gesetzestext nicht zu dieser Problematik, wohl aber die damals gültigen Dienstanweisungen. Schon die „Dienstanweisung Beschaffung“ aus dem Jahr 1984 hielt fest, dass V-Leute „weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen“ dürften. In der Praxis des VS NRW spielten solche Beschränkungen keine Rolle. Die Mitarbeiter_innen des für die Anwerbung und Führung von V-Leuten zuständigen „Referats Beschaffung“ legten die Vorschriften nach ihrem Gutdünken aus — oder ignorierten sie schlichtweg. „Ausschlusskriterien“, welche die Zusammenarbeit mit einer Person untersagten, hat es in der Erinnerung eines bis 2001 als Leiter des Referats „Beschaffung“ tätigen Zeugen nicht gegeben. „Das mussten wir schon selbst wissen, was da zu verantworten ist“, so seine Aussage vor dem PUA.
V-Leute im Führungszirkel
Wie viele Führungspersonen der Neonazi-Szene in NRW auf dem Gehaltszettel des Verfassungsschutz standen, ist nicht bekannt. Der Schlussbericht des PUA äußert sich dazu ebenso wenig wie zur konkreten Gesamtzahl der „in Vielzahl“ in NRW eingesetzten V-Leute. Kurz vor Fertigstellung des Berichts hatte das NRW-Innenministerium den Ausschuss angewiesen, lange Passagen über V-Leute ersatzlos zu streichen. Explizit genannt sind deshalb nur wenige bereits enttarnte V-Leute. Unter ihnen befinden sich zwei mit Führungsfunktion: der ehemalige stellvertretende Führer der Kameradschaft Köln, Johann H. sowie der ehemalige stellvertretende NPD-Landesvorsitzende Wolfgang Frenz aus Solingen. Bezugnehmend auf die Aussage eines bis 2001 tätigen Referatsleiters heißt es im Schlussbericht zudem, dass sich ein „Vorsitzender einer rechten Organisation“ habe anwerben lassen, „um die Honorare in die Kasse seiner Organisation umzuleiten.“ Um wen es sich handelte, ließen die Abgeordneten die Öffentlichkeit nicht wissen.
Obwohl sein Name nicht genannt wird, ist dem Bericht an anderer Stelle zu entnehmen, dass auch Andree Zimmermann, einer der Anführer der ehemals bedeutenden Sauerländer Aktionsfront (SAF), bis zu seinem Autounfalltod Ende 1997 (vgl. Antifa NRW Zeitung Nr. 16) für den NRW-VS arbeitete. Dies hatten Der Spiegel sowie das Antifaschistische Infoblatt (vgl. AIB #101) bereits vor einigen Jahren unter Verweis auf ein geheimes BKA-Papier aus dem Jahr 1997 berichtet. Darin warfen die Verfasser_innen aus dem BKA den Verfassungsschutzbehörden vor, aus „Quellenschutzgründen“ polizeiliche Ermittlungen zu behindern. Im Treiben der V-Leute sahen sie die Gefahr eines „Brandstifter-Effekts“. Unter den neun aufgelisteten V-Leuten führte das BKA auch Norbert Weidner aus Bonn auf, der es in den 1990er Jahren bis zum Landesgeschäftsführer und Auslandsbeauftragten der FAP gebracht hatte. Weidner hat eine V-Mann-Tätigkeit weder bestätigt noch dementiert. Die Behörden äußern sich offiziell nicht.
Nach dem Tod von Zimmermann und zwei weiteren SAF-Führern avancierte der Siegener Martin Scheele zu einer Führungsperson der Neonazi-Szene im Sauer- und Siegerland. War auch Scheele ein V-Mann? Im Schlussbericht heißt es, dass das BfV im Frühjahr 2003 die Verfassungsschutzbehörden der Länder mit der Prüfung beauftragte, ob sich unter 16 namentlich aufgeführten Funktionsträgern des Kampfbundes Deutscher Sozialisten (KDS) V-Leute oder verdeckte Ermittler befänden. Wenig später erklärte Scheele öffentlich seinen Austritt aus dem KDS und die Niederlegung seiner Funktion als „Gausekretär Westfalen“, was das NRW-Innenministerium sogleich an eine im Bericht ungenannte Stelle faxte. LOTTA vermerkte damals, dass Scheeles Rückzug „ohne jede Begründung“ erfolgt sei (vgl. LOTTA #12, S. 32). Im Bundesinnenministerium bereitete man zu dieser Zeit ein, allerdings nie vollzogenes, Verbot des KDS vor. V-Leute mit offizieller Führungsfunktion waren deshalb hinderlich.
Als 2002 nach Wolfgang Frenz auch der NPD-NRW-Vorsitzende Udo Holtmann als V-Mann — in seinem Fall des BfV — enttarnt worden war, stellte das Bundesverfassungsgericht wegen der Durchdringung der Parteiführung mit V-Leuten das erste NPD-Verbotsverfahren ein. Beim VS-NRW zog man daraus die Konsequenz, in Parteien nicht länger V-Leute in Führungspositionen zu nutzen. Bei den „Kameradschaften“ änderte sich die Praxis aber nicht. So konnte noch 2008 eine nordrhein-westfälische V-Person von einem bundesweiten Treffen von Kameradschaftsführer_innen in Borna berichten.
V-Leute, die keine V-Leute sein dürfen
Laut den Dienstanweisungen des VS-NRW sollte jeder Anwerbung einer Person als Quelle ein „Forschungsvorgang“ vorausgehen. Bei Eignung war die Person auf die Verhaltensmaßregeln einer V-Person zu verpflichten. In NRW wurde von dieser Vorgabe in der Praxis zum Teil abgewichen. Im Bericht wird der Fall eines Neonazis erwähnt, mit dem der VS-NRW von Ende der 1990er Jahre bis 2007 regelmäßig Gespräche führte, ohne ihn offiziell als V-Person zu verpflichten. Da eine solche Form der Zusammenarbeit nicht vorgesehen ist, wurde das Honorar für den Neonazi aus dem Budget des Aussteigerprogramms abgezweigt.
In geheimer Sitzung gab der VS-NRW-Leiter Burkhard Freier nicht nur zu, dass der Verfassungsschutz Personen als V-Leute förmlich verpflichtete, welche die Vorgaben für eine Zusammenarbeit nicht erfüllten, sondern auch, dass „unter Nichtbeachtung der eigenen Vorgaben“ weitere Neonazis, teils über Jahre, befragt und entlohnt wurden, die nie förmlich verpflichtet worden waren. Diese Neonazis seien als „Gesprächspartner“ bezeichnet worden, seien aber tatsächlich „Quellen“ gewesen. Sie seien nicht nur zur Informationsgewinnung genutzt worden, sondern auch, „um Einfluss auf die Organisation zu nehmen.“ Um welche Personen es sich dabei konkret handelte, wird im Schlussbericht nicht aufgeführt.
Von einer förmlichen Verpflichtung abzusehen, macht aus Sicht des Verfassungsschutzes nur in wenigen Fällen Sinn: Entweder verweigert sich der Neonazi einer offiziellen Zusammenarbeit, obwohl er zugleich offen für einen regelmäßigen Kontakt zum VS ist oder es handelt sich um eine Person, dessen (potenzielle) Enttarnung als V-Person einen irreparablen Schaden für den Verfassungsschutz erzeugen würde. Letzteres wäre sicher bei besonders prominenten Neonazi-Anführer_innen der Fall. Ersteres wirft die Frage auf, was sich Neonazis von regelmäßigen Gesprächen mit dem Verfassungsschutz versprechen.
Bezeichnend ist auch der im Schlussbericht geschilderte Umgang mit der V-Person Zimmermann. Bereits 1995 war Zimmermann als V-Mann „abgeschaltet“ worden, um wenige Monate später faktisch wieder als Quelle genutzt zu werden, so als habe die Aufkündigung der Zusammenarbeit nicht stattgefunden. Da Zimmermann weiter gegen Weisungen des VS-NRW verstieß, wurde der abgeschaltete V-Mann im Dezember 1996 „erneut abgeschaltet“. Anlässlich des „Rudolf-Hess-Gedenkmarsches“ 1997 nahm man die Zusammenarbeit wieder auf. Seine V-Mann-Führer erklärten 1998 gegenüber einem Bundesanwalt, dass ihnen die Führung von Zimmermann untersagt war, weshalb sie einen „Journalisten“ mit der Kontaktaufnahme beauftragten. Bis kurz vor seinem Tod wurde Zimmermann faktisch als Quelle abgeschöpft, der auch große Geldsummen gezahlt wurden.
Schutz für kriminelle V-Leute
1997 ermittelte die Bundesanwaltschaft gegen Zimmermann wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Bei zwei Hausdurchsuchungen konnten die ErmittlerInnen seine PC-Festplatte nicht sicherstellen, weshalb sie den VS-NRW verdächtigten, ihn vor den Durchsuchungen gewarnt zu haben. Nach Zimmermanns Tod nahm dessen V-Mann-Führer dann die gesuchte Festplatte in Verwahrung und rechtfertigte sich später damit, dass er ja nicht gewusst habe, welche Festplatte von der Polizei gesucht werde.
Nicht nur im Fall Zimmermann versuchte der VS-NRW seine Quellen vor Polizei und Justiz zu schützen. Auch der mit Drogen handelnde V-Mann Sebastian Seemann aus Dortmund wurde 2007 durch seinen V-Mann-Führer vor Ermittlungen der Bielefelder Drogenfahndung gewarnt. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den V-Mann-Führer wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen und der Strafvereitelung im Amt, das das NRW-Innenministerium allerdings ins Leere laufen ließ. Es verweigerte sowohl die zur Verfolgung des Straftatbestands der Verletzung von Dienstgeheimnissen erforderliche Genehmigung als auch eine Aussagegenehmigung für den V-Mann Seemann.
Nach Ansicht des PUA war bereits die Anwerbung Seemanns als V-Mann „hochproblematisch und nicht durch geltende Dienstanweisungen gedeckt“. Vor seiner Verpflichtung war er zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und durfte seit 2005 keine Schusswaffen mehr besitzen. Im März 2004 warnte der Polizeiliche Staatsschutz Dortmund, Seemann sei „sehr gewaltbereit“ und könnte Schusswaffen gegen Polizist_innen einsetzen. Im Frühjahr 2004 entzog er sich den Ermittlungen durch Untertauchen in Belgien, wo er im Kreis von Blood & Honour/C18-Kadern lebte. Nachdem er sich dann 2005 den deutschen Behörden gestellt hatte, stand das Beschaffungsreferat des VS-NRW mit Seemann in Kontakt. Er berichtete über Schusswaffen, die er an Neonazis aus der Dortmunder Szene verkauft beziehungsweise dort deponiert hatte. Am 1. Oktober 2005 sollte Seemann während eines Hafturlaubs im Auftrag des Verfassungsschutzes diese Waffen besorgen. Die Aktion ging gründlich schief: Seemann konnte lediglich drei Schachteln Schrotmunition und einen Schießkugelschreiber übergeben. Beim Versuch, eine Maschinenpistole (MPi) wieder zu erlangen, bedrohte er einen Neonazi und dessen Freundin, was eine Anzeige mit dem Vorwurf der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls zur Folge hatte. Aussagen des Geschädigten führten die Polizei zum Elternhaus von Seemann, wo weitere Waffen, unter anderem ein Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer und Zieloptik, sichergestellt wurde. Von dieser Waffe war in den Vermerken des VS-NRW zuvor nicht die Rede gewesen. Die gesuchte MPi stellte die Polizei erst ein Jahr später bei einer anderen Person aufgrund eines anonymen Hinweises sicher.
Trotz dieses Desasters wurde Seemann nach seiner Haftentlassung im Sommer 2006 förmlich als V-Mann verpflichtet und arbeitete, trotz des Verdachtes, in Drogengeschäfte involviert zu sein, bis zu seiner Verhaftung im August 2007 für den Geheimdienst. Auch dass Seemann noch im November 2005 wegen eines gefälschten Reisepasses und im Dezember 2006 wegen der am 1. Oktober 2005 begangenen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs sowie wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, stand einer Zusammenarbeit nicht entgegen.
Folgen des V-Leute-Unwesens
Die Durchdringung der Neonazi-Szene bis in die Führungsspitze mit V-Leuten führte beim VS-NRW dazu, dass man sich in der trügerischen Sicherheit wog, die Szene unter Kontrolle zu haben, zumindest aber über gefährliche Entwicklungen frühzeitig informiert zu werden. Der VS-NRW wertete die Gefahr rechtsterroristischer Anschläge als gering, weil man davon überzeugt war, sich herausbildende terroristische Strukturen aufgrund der Quellen rechtzeitig zu erkennen. Eine Fehleinschätzung, die die Grundlage für die öffentlichen Beschwichtigungen des Geheimdienstes bildete.
Zugleich mischten V-Leute wie Seemann direkt in sich herausbildenden rechtsterroristischen Strukturen wie der Dortmunder Combat 18-Zelle mit. Den Strafverfolgungsbehörden blieb die Existenz der Zelle verborgen. Auch nach der NSU-Selbstenttarnung behielt der VS-NRW seine Informationen zu Combat 18 in Dortmund für sich. Eine Aufarbeitung der Erkenntnisse unter der Fragestellung, ob die miteinander eng kooperierenden Combat 18-Neonazis aus Dortmund und Kassel möglicherweise Unterstützung bei den NSU-Morden leisteten, unterblieb. Stattdessen wurde die Existenz der Zelle zuerst abgestritten und dann kleingeredet. Es zeigte sich das übliche Vorgehen des Verfassungsschutzes, der den Schutz seiner Quellen, vor allem aber den Schutz des eigenen Amtes, zur obersten Prämisse erklärt.
Der Einsatz von V-Leuten führte nicht zur Schwächung der Neonazi-Szene. Am Beispiel des von der Polizei Köln 1999 angestrebten Verbots der Kameradschaft Köln zeigt sich, dass der VS-NRW durchaus ein Interesse am Fortbestand von Neonazi-Gruppen mit einem in einer Schlüsselfunktion platzierten V-Mann hatte. Mit teilweise hanebüchenen Argumenten diskreditierte der VS-NRW die von der Polizei gesammelten Erkenntnisse, mit denen sich ein Verbot der Kameradschaft Köln auf den Weg hätte bringen lassen. Dass der politische Wille dazu in den Folgejahren weiterhin fehlte, lässt sich auch auf die Positionierung der Verfassungsschutzabteilung zurückführen. Vollkommen richtig heißt es im Schlussbericht deshalb: „Für den Ausschuss entstand durch den Einsatz von Führungspersonen der Neonazi-Szene als V-Personen der Eindruck, dass der Verfassungsschutz vermittelt über diese Personen indirekt am Aufbau und der Festigung der entsprechenden Gruppierungen wie der Szene insgesamt mitwirkte.“ Ebenso kritisiert der Bericht, dass die Honorare für V-Leute diesen unter Umständen mehr Zeit für politische Aktivitäten verschaffen. Sollten V-Leuten technische Geräte auf Spesenbasis finanziert werden, die für die politische Arbeit eingesetzt werden, „so findet auch hier eine indirekte Förderung der politischen Aktivitäten des Beobachtungsobjektes durch den Verfassungsschutz statt“. Der im VS-NRW vertretene Ansatz, über führende V-Leute Einfluss auf die Szene zu nehmen, ist hochproblematisch. Der Verfassungsschutz, der gemäß seines Auftrages verfassungsfeindliche Bestrebungen nur beobachten soll, schwingt sich zum Akteur auf, der über seine V-Leute in der Neonazi-Szene an den entscheidenden Stellen mitmischt.
Ohne Konsequenzen
In den Handlungsempfehlungen des PUA heißt es zwar, dass der Verfassungsschutz zukünftig Informationen über geplante oder begangene Straftaten umgehend und nachvollziehbar an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten soll, Konsequenzen aus der verheerenden V-Leute-Praxis in NRW zogen die Landtagsabgeordneten indes nicht. Offenbar war man der Ansicht, dass das 2013 reformierte Verfassungsschutzgesetz ausreichend ist. Bis zum nächsten Skandal.