LOTTA

„Körpersprache dieses Staates“

Polizei als politische Akteurin des autoritären Wandels

Nicht erst seit dem G20-Gipfel scheinen kritische und bürgerrechtlich orientierte Perspektiven auf Polizei und polizeiliche Praktiken in die Defensive geraten zu sein. In den vergangenen zwei Jahren avancierte die „Innere Sicherheit“ zu einem zentralen und die Wahlkämpfe dominierenden Politikfeld. Autoritäre Positionen und Praktiken haben zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Nicht erst seit dem G20-Gipfel scheinen kritische und bürgerrechtlich orientierte Perspektiven auf Polizei und polizeiliche Praktiken in die Defensive geraten zu sein. In den vergangenen zwei Jahren avancierte die „Innere Sicherheit“ zu einem zentralen und die Wahlkämpfe dominierenden Politikfeld. Autoritäre Positionen und Praktiken haben zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Für die BürgerInnenrechte war der 11. Oktober 2017 ein düsterer Tag. Im Landtag NRW besiegelten die Abgeordneten von CDU, FDP und AfD das Ende der individuellen Kennzeichnungspflicht für BereitschaftspolizistInnen, die erst elf Monate zuvor von der damaligen rot-grünen Landesregierung beschlossen worden war, gemeinsam mit der Einführung von Body-Cams für PolizistInnen. Während amnesty international die Entscheidung als „gravierenden Rückschritt für eine moderne, transparente Polizeiarbeit“ bezeichnete, durften sich die VertreterInnen der im DGB organisierten Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der weiter rechts stehenden Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) freuen. Sie hatten die individuelle Kennzeichnung in geschlossenen Einsätzen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stets vehement abgelehnt. Arnold Plickert, Landesvorsitzender der GdP in NRW, sprach von einem „Generalverdacht“ gegenüber den BeamtInnen, die angesichts gewalttätig verlaufender „Rechts-/Links-Demos“ von „Opfern zu vermeintlichen Tätern gemacht werden sollen“.

Die neue schwarz-gelbe Landesregierung sah das ähnlich. Bereits im Juli 2017 hatte Innenminister Herbert Reul (CDU) als eine seiner ersten Amtshandlungen verkündet, die Kennzeichnungspflicht abzuschaffen, da es hierfür „keine Notwendigkeit und keine sachlichen Gründe“ gebe. Nicht zufällig dürfte die Ankündigung des bis dahin wenig profilierten Innenpolitikers im unmittelbaren zeitlichen Kontext mit den Diskussionen um die Ausschreitungen während des G20-Gipfels gestanden haben, als sich PolitikerInnen, JournalistInnen und (selbsternannte) ExpertInnen mit drastischen, nicht selten rechtsstaatswidrigen Forderungen gegenseitig zu überbieten versuchten.

Politikum Polizei

Seit gut zwei Jahren wird die Polizei stetig aufgerüstet. Unter dem Eindruck der islamistischen Terroranschläge in Frankreich 2015 wurden die Planstellen bei Polizei — und ebenso beim Verfassungsschutz — deutlich erhöht. Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU) präsentierte im Dezember 2015 mit der „Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit Plus“ (BFE +) der Bundespolizei eine neue, mit Sturmgewehren und gepanzerten Fahrzeugen martialisch ausstaffierte Spezialeinheit, die vorgeblich in der Terrorismusbekämpfung zum Einsatz kommen soll. Aufgerüstet werden aber auch die bestehenden, mit alltäglichen Aufgaben betrauten Polizeibehörden. Anfang 2017 verkündete etwa das schleswig-holsteinische Innenministerium, G36-Sturmgewehre für die Landespolizei anzuschaffen. Kurz zuvor hatten bereits Hamburg und Bremen diese Kriegswaffen geordert. Auch in anderen Bundesländern wurden die polizeilichen Arsenale aufgestockt.

Mit der personellen und materiellen Aufrüstung ging zudem eine juristische Erweiterung polizeilicher Handlungsspielräume einher. Im April 2017 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“, das für tätliche Angriffe auf PolizistInnen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vorsieht (vgl. LOTTA #67). Die von Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsverbänden vorgebrachte Kritik, mit dem Gesetz werde ein „Sonderstrafrecht“ zum Schutz von PolizistInnen geschaffen, das dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widerspreche und „obrigkeitsstaatliche“ Züge trage, verhallte weitgehend ungehört. Die nicht zuletzt symbolpolitische Bedeutung des Gesetzes wurde von dessen BefürworterInnen keineswegs geleugnet. So betonte der Bundestagsabgeordnete Armin Schuster (CDU), dass in dem Gesetz „ein gutes Stück Haltung und Körpersprache dieses Staates“ stecke. Es gehe um „Null Toleranz gegenüber Angriffen auf den Staat.“ Als Angriff wird mittlerweile offenbar schon vorsichtig geäußerte Kritik an polizeilichen Maßnahmen verstanden. Nachdem etwa Simone Peter die Frage nach der „Verhältnis- und Rechtmäßigkeit“ des Einsatzes der Kölner Polizei in der Silvesternacht 2016/2017 aufgeworfen hatte, bei dem knapp 1.000 Personen aufgrund ihrer vermeintlichen Herkunft überprüft, zeitweise festgehalten und von der Polizei pauschal als „Nafris“ („Nordafrikanische Intensivtäter“) deklariert worden waren, wurde die Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen nicht nur von den grünen LandespolitikerInnen aus NRW alleine gelassen, sondern sah sich auch mit aggressiven Anfeindungen konfrontiert, die von der Bild („Grün-fundamentalistisch-realitätsfremde Intensivschwätzerin“), über den CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer („blauäugige Multikultiduselei“) bis hin zu in den sozialen Netzwerken kolportierten Gewaltphantasien reichten. Kritik an der Polizei wurde auf diese Weise als weltfremd und illegitim stigmatisiert. Eine Haltung, die auch Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) zum Ausdruck brachte, als er „Polizeigewalt“ während des G20-Gipfels kategorisch bestritt und entsprechende Vorwürfe als „Denunziation“ bezeichnete.

Polizei im gesellschaftlichen Kräftefeld

Offenbar vollzieht sich also zur Zeit ein ‚Roll back‘ im Bereich der „Inneren Sicherheit“, der nicht nur durch eine massive personelle, materielle und juristische Aufrüstung der Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden gekennzeichnet ist, sondern auch durch eine Diskursverschiebung, bei der menschen- und bürgerrechtliche Perspektiven gegenüber autoritären Positionen an Bedeutung verlieren. Der analytische Gehalt dieser Feststellung ist freilich in seiner Allgemeinheit zunächst relativ gering — zumal in linken Verlautbarungen seit Jahrzehnten ständig und immer wieder aufs Neue der Kampf gegen den vermeintlich oder tatsächlich heraufziehenden „Polizeistaat“ beschworen wird. So legitim diese Kritik auch sein mag: Nicht selten trägt sie ritualisierte Züge. Präziser zu benennen wäre indessen, was tatsächlich neu ist am sich gegenwärtig vollziehenden Strukturwandel der „Inneren Sicherheit“ und welche Facetten dieser Veränderungsprozesse eher als Reaktualisierungen traditioneller Prägungen und Leitbilder begriffen werden können. Der Versuch, die aktuelle Politik der „Inneren Sicherheit“ im Allgemeinen und der Polizei im Besonderen zu bewerten, sollte zum einen von der Prämisse ausgehen, dass „die“ Polizei keinen monolithischen „Apparat“ darstellt, sondern sehr wohl von bisweilen divergierenden politischen, institutionellen und organisatorischen Interessen durchzogen ist. Polizeiliche Institutionen und vor allem deren Lobbyorganisationen firmieren demnach selbst als politische Akteure. Zum anderen agiert Polizei keineswegs in „luftleeren“ Räumen, sondern innerhalb gesellschaftlich-politischer Kräftefelder, in denen Ansprüche und Erwartungshaltungen an polizeiliches Handeln formuliert werden.

Bis in die 1960er Jahre hinein war polizeiliches Handeln geprägt durch die im Deutschen Kaiserreich wurzelnde Konzeption einer autoritär ausgerichteten Staatspolizei. Deren Fixpunkt, so der Historiker Alf Lüdke, bildete die „Vorstellung flächendeckender Ordentlichkeit“, in der die „alltägliche ‚Kleinigkeit‘ mit dem ‚großen Ganzen‘ stets direkt verknüpft“ schien. Die geradezu mythologische Verklärung des Staates als gleichsam überhistorische sinn- und ordnungsstiftende Instanz, die es zu bewahren gelte, avancierte zum zentralen Referenzrahmen der nach 1945 neu aufgebauten Polizeibehörden. Diese orientierten sich während des Kalten Krieges an vorwiegend antikommunistischen Feindbildkonstruktionen, die im Kern bereits während des NS gegolten hatten. Paramilitärisch ausstaffierte Verbände der Bereitschaftspolizeien sollten befürchtete kommunistische Aufstandsbewegungen niedergeschlagen. Doch die Staatsmacht bekam es in der frühen Bundesrepublik nicht mit bewaffneten „kommunistischen Banden“ zu tun, sondern mit jugendkulturellen Szenen wie den „Halbstarken“, den Beatfans oder den „Gammlern“, die zwar die Polizei herausforderten, keineswegs aber den gewaltsamen Umsturz im Sinn hatten. Das oftmals harte Einschreiten gegen unangepasste Jugendliche oder protestierende StudentInnen wurde am Ende der 1960er Jahre in der Öffentlichkeit zunehmend kritisch hinterfragt. Die Liberalisierungstendenzen und die Reformeuphorie der 1960er Jahre hatten auch Einfluss auf polizeiinterne Diskurse. In polizeilichen Fachzeitschriften und seitens der GdP wurde eine stärkere Bürgerorientierung postuliert, bis hin zu Überlegungen, Polizisten in erster Linie als Sozialarbeiter zu definieren.

Derartige Reformszenarien verloren mit Beginn der 1970er Jahre im Kontext der Terrorismusbekämpfung an Bedeutung. Die Polizeiapparate, vor allem das BKA und die LKÄ, wurden personell massiv aufgestockt, die Polizeibehörden insgesamt zentralisiert und spezialisiert. Der Staat demonstrierte Stärke, auch bei Demonstrationen der entstehenden Neuen Sozialen Bewegungen. Bisweilen verschwammen die Grenzen zwischen polizeilichem „Protest Policing“ und Einsatzstrategien der Terrorismusbekämpfung. In diesem Sinne wiesen die polizeilichen (Selbst)Inszenierungspraktiken während der 1970er Jahre durchaus Ähnlichkeiten mit jenen im Kontext des G20-Gipfels in Hamburg auf, als mit Sturmgewehren bewaffnete SEK-Einheiten im Schanzenviertel aufmarschierten.

Diese „Remilitarisierung“ avancierte zu einem Thema öffentlicher Auseinandersetzungen. Das „Brokdorf-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1985 betonte hingegen die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und legte der Polizei ein grundsätzlich demonstrationsfreundliches und „deeskalierendes“ Auftreten nahe. In den polizeiinternen Debatten standen sich VertreterInnen autoritär-staatspolizeilicher Positionen und bürgerpolizeilicher Ansätze gegenüber. Letztere gewannen zumindest in einigen Bundesländern, beispielsweise in NRW, tatsächlich an Einfluss und Gestaltungsmacht, etwa bei der Konzeption stärker kommunikativ und deeskalierend ausgerichteter Einsatzstrategien. Der Elan und die Offenheit der polizeilichen Diskurse gingen jedoch in den 1990er Jahre verloren und wichen einem neuen Pragmatismus, der seinen Ausdruck vor allem in einer „technokratischen“ Bewältigung des Einsatzgeschehens fand. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 führten die gesellschaftlich weitgehend akzeptierten Verweise auf die „Sachzwänge“ einer Politik der „Inneren Sicherheit“ zu einer Reihe von Gesetzesverschärfungen.

Demokratische Kontrolle der Polizei…

Als eine Antwort auf die Problematik komplizenhafter, corpsgeistähnlicher polizeilicher Binnen- und Subkulturen, den negativen Ausprägungen einer spezifischen „Cop Culture“ also, fordern Menschenrechtsorganisationen die Einrichtung von „Polizeibeauftragten“ bzw. Polizeibeschwerdestellen. Auch die Kennzeichnungspflicht soll missbräuchliche Gewaltanwendung durch PolizistInnen verhindern helfen. Sie existiert zur Zeit in acht Bundesländern — u.a. in Hessen und in Rheinland-Pfalz. Dort wurde zudem im Jahr 2014 die Stelle eines „Polizeibeauftragten“ geschaffen, der einerseits Beschwerden von BürgerInnen nachgehen soll, andererseits aber auch als Ansprechpartner für PolizistInnen fungiert, die etwa Mobbing durch KollegInnen ausgesetzt sind. Bereits zwischen 1998 und 2001 hatte in Hamburg eine vom rot-grünen Senat eingerichtete außerparlamentarische „Polizeikommission“ bestanden, der die Aufgabe zukam, mögliche strukturelle Mängel und Kontrolldefizite bei den Polizeibehörden zu analysieren, um auf diese Weise polizeilichem Fehlverhalten vorzubeugen. Der im September 2001 ins Amt des Innensenators gelangte Ronald Schill schaffte das Gremium umgehend wieder ab — und erfüllte damit eine zentrale Forderung der Polizeigewerkschaften.

… und die Macht der Polizeigewerkschaften

Nach wie vor torpedieren GdP und DPolG — wie auch der wesentlich kleinere Bund Deutscher Kriminalbeamter — nahezu alle Forderungen und Handlungsempfehlungen, die eine breiter aufgestellte demokratische Kontrolle der Polizeibehörden ermöglichen sollen. Dabei ist der Einfluss dieser Lobbyorganisationen kaum zu überschätzen. Für Sachargumente sowie Hinweise darauf, dass in fast allen europäischen Staaten sowie in den USA eine individuelle Kennzeichnung üblich ist, sind die LobbyistInnen kaum zugänglich. Auch Bestrebungen, „Polizeibeauftragte“ oder Polizeibeschwerdestellen einzuführen, stoßen bei ihnen auf massive Ablehnung. Eine entsprechende Anhörung im Innenausschuss des Düsseldorfer Landtags im Februar 2016 verlief in dieser Hinsicht erwartungsgemäß. Obgleich die geladenen Sachverständigen — Lehrende an Polizeihochschulen aus NRW, Hessen und Berlin sowie mit Udo Behrendes ein ehemaliger leitender Polizeidirektor des Polizeipräsidiums Köln — die Einrichtung eines „Polizeibeauftragten“ explizit befürworteten, lehnten die Sprecher von GdP, DPolG und BDK derartige Pläne mit der Begründung ab, durch die „Besonderheit einer Polizeibeschwerdestelle“ würde „ein Misstrauen gegen die Polizei des Landes“ geschürt. Damit war das vorerst letzte Wort gesprochen — einen „Polizeibeauftragten“ wird es wohl in absehbarer Zeit in NRW nicht geben.

Selbstviktimisierung als Gegendiskurs

Kernelement der von den polizeilichen Lobbyorganisationen betriebenen Verhinderungspolitik bilden die rhetorischen Muster der Selbstviktimisierung, die gezielt in Stellung gebracht werden. Im Zentrum steht die Behauptung, Gewalt und Respektlosigkeit gegenüber PolizeibeamtInnen hätten dramatisch zugenommen. Es gelte daher, der Polizei finanziell, materiell und moralisch den Rücken zu stärken. Der Verweis auf die angeblich schwindende Autorität der Polizei avanciert gewissermaßen zur verbalen Generalklausel, um nicht nur bürgerrechtliche Forderungen zurückzuweisen, sondern sich auch gegenüber jeglicher Kritik zu immunisieren. So wurden die im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des NSU-Komplexes erhobenen Vorwürfe, die polizeilichen Ermittlungen seien durch rassistische Annahmen beeinflusst gewesen, von GdP und DpolG bislang pauschal zurückgewiesen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Argumentationsmustern der Kritik auseinanderzusetzen. Oliver Malchow, Bundesvorsitzender der GdP, konstatierte apodiktisch, dass es keinen strukturellen Rassismus in den Polizeibehörden gebe. Aus seiner Sicht seien derartige Behauptungen nicht zuletzt deshalb gefährlich, da sie dazu beitragen könnten, die Autorität der Polizei in Frage zu stellen und somit „zunehmend gewaltsame Übergriffe“ auf PolizistInnen zu fördern. In dieser Logik bemisst sich die Legitimität von Kritik ausschließlich daran, ob sie der Polizei genehm ist oder nicht — der „Obrigkeitsstaat“ lässt grüßen. Doch davon abgesehen, erscheint selbst die von den Polizeigewerkschaften kolportierte Behauptung einer steigenden Gewaltbereitschaft gegenüber PolizeibeamtInnen recht fragwürdig. So konstatiert etwa der Soziologe Rafael Behr, Professor an der Akademie der Polizei Hamburg, dass „der Diskurs um Gewalt gegen Polizeibeamte“ sich „verselbstständigt“ habe: „Das heißt, er ist moralisch geworden. Es ist eine gefühlte Gewalt, die interpretiert wird, die gemeint ist, und eben keine statistisch nachweisbare mehr.“

Der „Krieger“als polizeiliches Leitbild?

Die allenthalben beschworene Verrohung der Gesellschaft, die vermeintlich wachsende Respektlosigkeit gegenüber der Polizei und wahrgenommene Bedrohungslagen verlangen nach einem robusten Einschreiten der Staatsmacht und ihrer im politischen und medialen Diskurs zu „Helden“ (Bild) verklärten ProtagonistInnen. Die paramilitärisch ausstaffierten Spezialverbände wie BFE+ oder SEK liefern hierfür die passenden Bilder. Inwiefern diese am Ausnahmezustand orientierten Einheiten zu Referenzstrukturen für die Polizei insgesamt avancieren werden, muss derzeit offen bleiben. „Spill over“-Effekte, also die Verwendung spezialisierter Verbände in Einsätzen, für die sie gar nicht vorgesehen waren und sind, lassen sich jedoch teilweise schon jetzt beobachten.

Der äußeren Aufrüstung folgt zudem eine innere. Innerhalb der Polizistenkultur scheinen sich die Leit- und Selbstbilder zu wandeln. „Krieger-Männlichkeit“ avanciert, so Behr, zum „hegemonialen Männlichkeitsmodell“ der Polizei. In die Defensive gerät hingegen das Idealbild des eher bürgerorientierten, zivilen Schutzmanns, der seine Autorität auf Erfahrung und Kommunikation gründet. „Die Vorstellung von einer Polizei als kundenorientierter Dienstleistungsorganisation in einer multikulturellen Gesellschaft“ habe, resümiert Behr, „im Moment jedenfalls keine Konjunktur“.