Weder Sicherheit noch Freiheit
Das neue Polizeigesetz des Landes NRW
Trojaner, Taser, Terroristen: Nicht nur in Bayern sorgen Änderungen des Polizeigesetzes derzeit für Aufsehen. Auch in NRW stößt das geplante Gesetzesvorhaben auf wachsenden Widerstand. Und in nahezu allen anderen Bundesländern sind derzeit Novellierungen der Polizeigesetze geplant – oder vor kurzem umgesetzt worden. Schon seit geraumer Zeit reiht sich bundesweit Reform an Reform, wobei die Parameter stets dieselben sind: Vorverlagerung des Zugriffs, Ausbau von Befugnissen und Abbau externer Kontrollen. Besonders umstritten ist der Begriff der sogenannten drohenden Gefahr. Hintergrund ist, dass die Polizei in Deutschland zwei Hauptaufgaben hat: die Strafverfolgung, also das Verfolgen bereits begangener Straftaten, und die Gefahrenabwehr, also das Verhindern zukünftiger Ereignisse. Letzteres regeln die Polizeigesetze der Bundesländer. Weil auch BeamtInnen die Zukunft nicht vorhersagen können, durfte bislang in der Regel nur eingegriffen werden, wenn der Eintritt eines konkreten Schadens ersichtlich kurz bevorstand, also bei „konkreter Gefahr“. Im Gegensatz dazu ist die „drohende Gefahr“ eine vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Anti-Terror-Gesetzgebung entwickelte Kategorie, wonach bei besonders schwerwiegenden Bedrohungen Maßnahmen ausnahmsweise schon dann ergriffen werden dürfen, wenn ein Schadenseintritt zwar nicht kurz bevorsteht, aber in absehbarer Zeit denkbar ist. Damit werden die Anforderungen an die Begründung polizeilichen Handelns reduziert, der Eingriffszeitpunkt wird vorverlagert.
Die gegenwärtige Reformwelle hat offenbar, beginnend mit dem damals eher wenig beachteten bayerischen Gefährdergesetz aus dem August 2017, zum Ziel, diese Anti-Terror-Ausnahme zum neuen Standard zu machen. Entsprechend wird auch im vorliegenden Gesetzentwurf für NRW eine Vielzahl von Befugnissen vom Erfordernis einer konkreten Gefahr entkoppelt. So wird der Handlungsspielraum der Polizei erheblich erweitert, während eine nachträgliche Überprüfung der vorgenommenen Wertungen immer schwieriger wird. Denn wenn das polizeiliche Handeln eine potentielle Gefahr unterbinden soll, bevor sie sich konkretisiert, müssen dazu Verhaltensweisen bewertet werden, die weder verboten noch unmittelbar gefährlich sind. Die Annahme, es wäre im hypothetischen weiteren Verlauf zu Straftaten gekommen, ist naturgemäß keinem Beweis mehr zugänglich.
Telefonüberwachung und Staatstrojaner
Einen radikalen Einschnitt stellen die neuen Befugnisse zur Überwachung von Telekommunikation dar. Das heimliche Abhören und Mitlesen von Gesprächen war in NRW bisher nur zur Strafverfolgung gestattet, also beim konkreten Verdacht einer Straftat. Wie in einigen anderen Bundesländern wird dies nun auch in der präventiven Gefahrenabwehr erlaubt. Damit auch verschlüsselte Kommunikation – etwa über Skype oder Whatsapp – mitverfolgt werden kann, sieht das Gesetz gegebenenfalls die Umgehung der Verschlüsselung mittels eines Trojaners vor (sogenannte Quellen-TKÜ). Dabei wird ein Smartphone oder PC im Vorfeld gehackt, also von der Polizei mit einem Schadprogramm infiziert, das es ermöglicht, auf dem Gerät beliebig herumzuschnüffeln und Kommunikationsinhalte abzugreifen, nachdem sie vom User entschlüsselt wurde. Hierbei gehen die Behörden grundsätzlich wie herkömmliche HackerInnen vor und sind auf die Ausnutzung und Geheimhaltung bestehender Sicherheitslücken angewiesen. Weil sich der Staat damit in den Augen vieler zum Komplizen der Cyberkriminalität macht und gezielt Bemühungen zur IT-Sicherheit untergräbt, ist diese Methode höchst umstritten.
Elektronische Fußfessel, Aufenthaltsanordnung und Gewahrsam
Auch in NRW soll künftig die elektronische Fußfessel zum Einsatz kommen, zunächst zur Abwehr drohender terroristischer Gefahren und bestimmter Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aus dem Bereich der häuslichen Gewalt. Konnte die Polizei bisher Personen nur verbieten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Platzverweisung), darf sie nun umgekehrt untersagen, sich ohne Erlaubnis von einem bestimmten Ort, beispielsweise dem Wohnort zu entfernen (Aufenthaltsanordnung) oder andere zu kontaktieren (Kontaktverbot). Die Maßnahme kann für bis zu drei Monate auferlegt und dann verlängert werden. Dass hiermit weitaus gravierendere Eingriffe in die Grundrechte als mit einer Platzverweisung verbunden sind, liegt auf der Hand. Während der des Platzes Verwiesene sich ansonsten frei bewegen kann, ähnelt beispielsweise ein mehrmonatiges Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, eher einer Inhaftierung. Nicht umsonst ist der Hausarrest in vielen Ländern beliebtes und bewährtes Mittel zur Ausschaltung von DissidentInnen.
In die gleiche Kerbe schlägt die Erweiterung des präventiven Gewahrsams. Nicht nur darf eine Person fortan bereits bei einer nur drohenden, noch nicht gegenwärtigen Gefahr in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Auch die Befristung bis zum Ende des nächsten Tages (also auf höchstens 48 Stunden) wird aufgehoben und durch ein gestaffeltes Fristsystem ersetzt, wonach der Gewahrsam nun je nach Gefahrenlage bis zu zehn Tage und bei terroristischer Gefahr sogar einen Monat fortdauern darf.
Der systematische Ausbau freiheitsentziehender Maßnahmen im Polizeirecht, das keinen Nachweis einer bestimmten Straftat erfordert und im Verhältnis zum Strafrecht mit wesentlich geringeren Betroffenenrechten ausgestattet ist, ist besorgniserregend.
Taser
Das neue Gesetz soll es der Polizei in Zukunft erlauben, sogenannte Distanzelektroimpulsgeräte einzusetzen. Diese besser als „Taser“ bekannten Waffen schießen mit Widerhaken versehene Drahtprojektile ab, die sich im Körper festsetzen und Hochspannungsstromstöße aussenden, um das Opfer durch starke Schmerzen handlungsunfähig zu machen. Sie kommen bei Spezialeinheiten bereits seit der Jahrtausendwende zum Einsatz und sollen tödlichem Schusswaffengebrauch vorbeugen, werden aber von KritikerInnen wie „Amnesty International“ weltweit immer wieder mit Missbrauch, Folter und Todesfällen in Verbindung gebracht. Da sie im Gesetzentwurf nicht als Schusswaffen kategorisiert sind, gelten für sie grundsätzlich keine besonderen Anwendungshürden.
Verdachtsunabhängige Kontrollen
Das neue Gesetz sieht die Befugnis zu verdachtsunabhängigen Kontrollen (sogenannte strategische Fahndung) vor, auch im Straßenverkehr und in öffentlichen Verkehrsmitteln. In Gebieten, in denen bestimmte Straftaten zu erwarten sind, dürfen Personen zunächst ohne konkreten Anlass angehalten, befragt und identitätsfeststellenden Maßnahmen unterzogen und dann gegebenenfalls durchsucht werden. Solche Kontrollen sind in der Vergangenheit kritisiert worden, weil sie sich besonders anfällig für institutionalisierten Rassismus und „racial profiling“ zeigen. Bedenklich ist auch, dass die Polizei hier mittels kaum nachprüfbarer Gefahrenprognosen ganze Gebiete einer Art Ausnahmerecht unterstellen kann. Insbesondere in Gegenden, die sich auch nur im weitesten Sinne als grenznah verstehen lassen, wird unter Berufung auf „grenzüberschreitende Kriminalität“ regelmäßig mit solchen Kontrollen zu rechnen sein.
Ausweitung öffentlicher Videoüberwachung
Durften öffentliche Orte bislang nur dann mit Kameras überwacht werden, wenn dort tatsächlich wiederholt Straftaten begangen wurden, ist dies künftig auch gestattet, wenn die Polizei davon ausgeht, dass dies in Zukunft geschehen könnte. Gefilmt werden zudem nicht mehr nur die potentiellen Tatorte, sondern auch Orte, an denen Straftaten vorbereitet werden – da dies auch mögliche Anfahrtswege etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln umfassen soll, stellt die geplante Neufassung eine ganz erhebliche Ausweitung der Videoüberwachungsbefugnisse dar. Bemerkenswert ist auch hier, wie der Fokus von faktischen, vergangenen Ereignissen zu zukünftigen, prognostizierten wandert und die Deutungshoheit damit weitgehend in die Sphäre der Polizei und ihrer Gefahrenanalysen verschoben wird.
Einordnung der neuen Polizeigesetze
Der nordrhein-westfälische Gesetzentwurf fügt sich nahtlos in die bundesweiten Entwicklungen der letzten Jahre ein. Immer neue Sicherheitsgesetze führen zu einem stetigen Kompetenzzuwachs und einer in der Bundesrepublik bisher nie dagewesenen Machtfülle bei der Polizei. Dabei darf die Polizei nicht nur mehr, sie darf es auch früher und wird dabei weniger kontrolliert. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Tendenz zur obsessiven Prävention wird der Bezugspunkt polizeilichen Eingreifens von der konkreten Straftat oder Gefahr auf die vorhersagende Risikoanalyse vorverlagert. Während damit Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit schwinden („Black Box Polizei“), wehren sich die Interessenverbände der Polizei vehement gegen jegliche externe Kontrolle – ob unabhängige Beschwerdestellen, Kennzeichnungspflicht oder die zuletzt bei den G20-Protesten in Hamburg eindrücklich zutage getretene simple Weigerung, unliebsame gerichtliche Beschlüsse zu befolgen. Auch eine juristische Aufarbeitung polizeilichen Fehlverhaltens findet kaum statt, wie extrem hohe Einstellungsquoten bei Verfahren gegen PolizistInnen verdeutlichen.
Verbunden ist damit auch eine Uminterpretation der Rolle der Polizei in der Gesellschaft als zunehmend unanfechtbare Instanz umfassender sozialer Kontrolle, die sich – ganz im Sinne des Primats der Prävention – längst nicht mehr auf reaktive Eingriffe beschränkt, sondern weit im Vorfeld Risiken identifizieren und neutralisieren soll. Unkontrollierte Menschen oder Lebensbereiche haben in dieser Logik ebenso wenig Platz wie eine kritische Betrachtung polizeilichen Handelns. Konsequenterweise fordert Michael Mertens, Vorsitzender der „Gewerkschaft der Polizei“ in NRW, man müsse „der Polizei Vertrauen schenken, dass sie mit ihren Befugnissen gut und richtig umgeht“, und meint damit, „dass man als unbescholtener Bürger es auch mal ertragen muss, kontrolliert zu werden“.
Die gesellschaftliche Verhandlung dieser Fragen findet häufig entlang der beliebten Dichotomie von Sicherheit und Freiheit statt. Unbeachtet bleibt dabei meist, dass Reformen der Polizeigesetze überhaupt nicht zu mehr Sicherheit führen. Die Verhinderung terroristischer Anschläge scheitert regelmäßig nicht an mangelnden Befugnissen der Behörden, wie die NSU-Morde und der Angriff auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz gezeigt haben. Dass Maßnahmen wie Videoüberwachung, verdachtsunabhängige Kontrollen oder eine schwerere Bewaffnung der Polizei die Sicherheit erhöhen würden, hat sich empirisch bislang ebenfalls nicht belegen lassen. Landesinnenminister Herbert Reul hat das neue Polizeigesetz mit den Worten verteidigt: „Freiheit und Sicherheit schließen einander nicht aus. Im Gegenteil: Mehr Sicherheit bedeutet Freiheit.“ Mag sein. Solche Gesetze schaffen weder noch.